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Bremer Kassenärzte warnen vor medizinisch unsinnigen Zirkumzisionen

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Ahnungslose Ärztin darf weiter Kinder behandeln - Zivilverfahren steht noch aus

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Landgericht Düsseldorf: Illegaler "Beschneider" muss zahlen

Schmerzensgeld:

Ein Junge bekam nach einer Operation an der Vorhaut vom Landgericht Osnabrück 7.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Operation überhaupt nicht notwendig war. Vor Gericht stellte sich zudem heraus, dass die OP von einem Studenten durchgeführt wurde.


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Es klingt wie eine Geschichte aus einem Krimi - aus einem schlechten Krimi.

Der türkische Rentner Sagan B. (jetzt 77 Jahre alt) der zwar seit 1969 in Wuppertal lebt aber angeblich kein Wort Deutsch spricht wurde ende Juni 2000 auf dem Flughafen Düsseldorf mit einhundert Packungen eines türkischen "Wundpulvers" erwischt, eine nachfolgende Durchsuchung seiner Wohnung brachte eine umgebaute Gaspistole und verschmutze chirurgische Instrumente ans Licht.

Sagan B. konnte nachgewiesen werden, dass er - auch nach seinem Aufgriff auf dem Flughafen, dass zunächst "nur" einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt hat - an mindestens sieben Jungen ein blutiges Ritual durchgeführt hat:

Er hat diesen sieben Jungen (sie waren zwischen 4 und 14 Jahren alt) zwar mit Einverständnis ihrer Eltern - trotzdem jedoch rechtswidrig -unter unsterilen Bedingungen die Vorhäute abgeschnitten.

Die Strafe in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf war milde, vielleicht zu milde: Obwohl § 224 StGB mindestens eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw. in minder schweren Fällen von 3 Monaten vorsieht wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro verurteilt, obwohl er keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigte. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf legte er Berufung ein, diese wurde am 18. Okober 2006 vom Landgericht verworfen, da Sagan B. zur Verhandlung nicht erschienen war. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe ist damit rechtskräftig.

{jgaccordion}[acctab ==§ 224 Strafgesetzbuch (klicken)==]§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1.     durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2.     mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3.     mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4.     mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5.     mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.[/acctab]{/jgaccordion}

 
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