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Landgericht Konstanz: Kein Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung nach Beschneidung
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Landgericht Konstanz: Kein Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung nach Beschneidung
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Gericht / Geschäftszeichen:

LG Konstanz Urteil vom 5.9.2003, 5 O 207/01 Da

Entscheidung:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Wert: Klagantrag Ziffer 1 EUR 180.000,00

Klagantrag Ziffer 2 EUR 100.000,00

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den Beklagten ein Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten für alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden aufzukommen haben.

Der Kläger ist am 07.09.1984 geboren. Er ist mit seiner Familie als kosovo-albanischer Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Der Kläger ist islamischer Religionszugehörigkeit.

Am 21.08.1996 wurde beim damals 11 Jahre alten Kläger im Kreiskrankenhaus D – damals von der Beklagten Ziffer 2 betrieben – eine Beschneidung vorgenommen. Dabei war der Beklagte Ziffer 1 als Narkosearzt tätig.

Im Anschluss an die Operation entwickelte sich beim Kläger eine Querschnittslähmung. Hierfür macht der Kläger die Narkosebehandlung verantwortlich.

Der Kläger behauptet,

nach dem er in den OP geschoben wurde, sei er zwar müde gewesen, habe jedoch noch nicht geschlafen. Nachdem die Haare mit einem Schutz abgedeckt waren, sei eine Infusion in den Handrücken gelegt worden. Anschließend sei er vom Narkosearzt auf die Seite gelegt und in den Rücken gepiekst worden. Folglich sei eine Spinalanästhesie durchgeführt worden.

Die in der Folgezeit aufgetretene Querschnittslähmung führt der Kläger auf die Spinalanästhesie zurück.

Falls – wie von den Beklagten behauptet – eine Lachgas-Narkose durchgeführt worden sei, so sei auch diese Narkose – in Verbindung mit Vitamin-B 12 Mangel – geeignet, die Lähmung hervor zurufen.

Der Kläger macht weiter geltend,

über das Risiko einer Querschnittslähmung seien er und seine Eltern nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Schließlich sei auch die operativen Nachsorge unzureichend gewesen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen hieraus ab Zustellung.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen immateriellen und allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und künftig noch entsteht, da es im Zusammenhang mit der am 21.08.1996 durchgeführten Beschneidung zu einer Querschnittssymptomatik gekommen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.


 
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