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Im Namen des Volkes - Landgericht Osnabrück stärkt Jungenrechte bei Phimose-OP
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Im Namen des Volkes - Landgericht Osnabrück stärkt Jungenrechte bei Phimose-OP
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Ein Junge bekam nach einer Operation an der Vorhaut vom Landgericht Osnabrück 7.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Operation überhaupt nicht notwendig war. Vor Gericht stellte sich zudem heraus, dass die OP von einem Studenten durchgeführt wurde.

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Phimose (Vorhautverengung) ist eine ziemlich peinliche Sache für einen Jungen und wenn man sich endlich überwunden hat, mit den Eltern darüber zu reden, dauert es meist nicht lange bis zum ebenso peinlichen Arztbesuch. Vorhaut zurückziehen – aha, geht nicht oder nicht richtig oder die Vorhaut ist entzündet. Was nun?

Der Arzt sagt: „Die einfachste Lösung wäre eine kleine und ganz harmlose Operation, bei der die Vorhaut einfach entfernt wird.“

Deine Eltern unterschreiben eine Erklärung und es wird ein OP-Termin vereinbart. Alle versuchen, Dich zu beruhigen und in den nächsten Tagen bis zur Operation abzulenken.

Herr Rechtsanwalt Störmer gibt Auskunft über die rechtlichen Aspekte operativer Eingriffe bei Jugendlichen. Im Downloadbereich kann dieser Text auch als PDF-Datei heruntergeladen werden.


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Alle Achtung gebührt den Eltern eines seinerzeit 6jährigen Jungen aus Niedersachsen, die es 1999 nicht hinnehmen wollten, dass ihr Sohn entgegen dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus wegen einer Phimose radikal an der Vorhaut beschnitten wurde, obwohl eine sparsame Teilbeschneidung vereinbart worden war.

Ebenfalls wollten sie das Argument der behandelnden Ärzte nicht gelten lassen, es hätten sich während der OP Umstände ergeben, die nur eine radikale Vorhautbeschneidung zuließen.

Sie klagten – und bekamen Recht!


 Das Urteil wurde am 21.08.2002 verkündet.

Was die Beweisaufnahme als „Nebenprodukt“ zu Tage förderte, wirft ein bezeichnendes Licht auf die gängige (?) Praxis im Umgang mit der körperlichen Unversehrtheit von Jungen, wenn es um deren Vorhaut geht. Man betrachtet diesen Teil der kindlichen Geschlechtsorgane offenbar als überflüssig, dessen Entfernung als üblich, zumindest aber zumutbar.

Zur Sache:

Wegen des Verdachts auf Phimose (Vorhautverengung) wurde der damals 6jährige Junge von seinem Kinderarzt zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit an die Klinik der späteren Beklagten überwiesen. Diese bestätigten den Verdacht und legten als Therapie eine sparsame Vorhautbeschneidung fest.

Nachdem die Eltern die Einverständniserklärung für eine sparsame, sog. semiradikale Beschneidung ihres Sohnes unterzeichnet hatten, bei der die Eichel auch nach der Operation noch weitgehend von der Vorhaut bedeckt ist, stellte sich nach dem Eingriff im November 1999 heraus, dass dem Jungen faktisch die gesamte Vorhaut entfernt und die Eichel vollständig und dauerhaft entblößt worden war. Zudem zeigte sich hinter der Eichel eine optisch äußerst ungünstige Wulst aus dem noch vorhandenen Vorhautrest.

 
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