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Falsche Tipps in Zeitungen und Broschüren

Aufklärungsseite im Freien WortWas geschieht, wenn sich ein 13jähriger Junge wegen seiner Vorhautverengung ratsuchend an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wendet, das verdeutlicht ein Artikel auf der Jugendseite „@ttention“ der in Thüringen erscheinenden Regionalzeitung „Freies Wort“ vom 20. August 2010.

Dort ist etwa zu lesen, dass einige Jungen „Wenn der Penis wächst [...]   zum ersten Mal bewusst eine Vorhautverengung“ bemerken. Ob dem wirklich so ist, darüber kann man streiten.

@ttention“ rät daher unter Berufung auf die BZgA und ihr Aufklärungsportal „loveline.de“ „…mit einem Arzt (zu) klären, ob die Vorhaut entfernt werden muss oder ob sie beispielsweise gedehnt werden kann.“

Die bloße Unterschreidung zwischen abschneiden oder dehnen erscheint recht mager für eine im doppelten Sinne einschneidende Entscheidung. Operationsmethoden, bei denen nichts entfernt wird, bleiben unerwähnt, auch ist keine Rede davon, dass in über 80 % der überhaupt behandlungsbedürftigen Phimosen schlicht eine Tube Salbe aus der Apotheke hilft.  Vielleicht verbirgt sich die erfolgreichste, wichtigste und für die jungen Patienten am wenigsten belastende Therapiemethode verschämt hinter dem Wörtchen „beispielsweise“.

Der Leser erfährt auch, wo das Problem vieler Jungen liegt, die vor eine solche Entscheidung gestellt werden. „Viele Jungen befürchten, dass ihre Eichel ohne die Vorhaut nicht mehr so gefühlsempfindlich ist – das hat sich aber nicht bewahrheitet“, heißt es ganz knapp.

Hier nehmen es die Autoren des Artikels mit der Wahrheit alles anderes als genau. Die meisten Ärzte informieren ihre Patienten zutreffend darüber, dass die Entfernung der Vorhaut unter Umständen eine vorübergehende oder bleibende Über- oder Unterempfindlichkeit der Eichel zur Folge haben kann.

Zum Schluss wird der Leser noch auf eine Broschüre des Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit dem Namen "SEX´n Tipps" hingewiesen. Schon das Deutsch des Titels lässt aufhorchen – der Inhalt ist nicht wesentlich besser.Artikel zur Vorhautverengung

Da erfährt der 13jährige Max etwa, dass eine Phimose meistens angeboren und nicht weiter schlimm ist. Ausnahmsweise richtig. Aber gleichzeitig wird gewarnt, „es können sich aber Entzündungen an der Eichel bilden.“ Und was dann folgt, kann sich zu einem handfesten Problem für Max auswachsen: „In einem solchen Fall würde man die Vorhaut mit einem kleinen Eingriff entfernen.“

Kein Wort mehr über Salbe, Dehnung oder plastische,  vorhauterhaltende Operationsverfahren, denen selbst die Deutsche Gesellschaft für Urologie, sofern eine Salbenbehandlung scheitert, den Vorzug gibt.

Im Prinzip verschweigt die BZgA - sogar mit dem Verweis auf muslimische, jüdische und amerikanische Beschneidungen - reinweg ALLES, was für Max und andere Jungen wirklich wichtig wäre. Welchen Sinn der Hinweis auf Muslime, Juden und die amerikanische Routinebeschneidung im Zusammenhang mit einer medizinischen Fragestellung macht, bleibt im Dunkeln, zumal derartige Eingriffe mitunter regelrecht grausam verlaufen.

Max erwartet eine umfassende Beratung über ALLE zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden. Er hat sogar ein verbrieftes Recht darauf. Zwar nicht durch die Bundeszentrale, jedoch durch seinen behandelnden Arzt.

Was er hier geboten bekommt, ist ein Gemenge aus medizinischen Halbwahrheiten und religiöser Verkleisterung eines ethisch und mittlerweile auch juristisch höchst umstrittenen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und damit in ein Grundrecht des Jungen.

Kein Wort darüber, dass viele beschnittene Männer, sogar wissenschaftlich belegt, genau das erleben, was „@ttention“ bestreitet. Warum, etwa weil man Jungen wie Max natürlich nicht verschrecken möchte, dürfte zu denken geben.

Der Kommentar, wonach ein beschnittener Penis ist nicht empfindlicher sei ein unbeschnittener, ist ebenso falsch.

Kein Arzt kann es sich heute leisten, in der Patientenaufklärung mögliche Alternativen, Komplikationen und unerwünschte Folgen einer OP zu verschweigen. Immense Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen wären vorprogrammiert. Genau deshalb warnen Patienteninformationen, die von Ärzten beim Aufklärungsgespräch eingesetzt werden, vor eben diesen Folgen.

Warum aber werden dann die Leser von „@ttention“ und der 13jährigen Max aus der BZgA-Broschüre derart in Unkenntnis gelassen bzw. sogar falsch beraten?

Im 21. Jahrhundert allen Ernstes ein blutiges Steinzeitritual als „Begründung“ oder „Trost“ für sinnlose Operationen an den Genitalien von Jungen heranzuziehen, ist zweifelsohne ein Wahnsinn an sich. Offen bleibt jedoch, ob dieser Wahnsinn möglicherweise Methode hat.

2.000 Euro Geldauflage: "Beschneidungsarzt" soll 8jährigen Jungen gequält haben

Ein in Hamburg praktizierender 35jähriger Arzt afghanischer Herkunft musste sich am 18. Juni 2008 wegen Körperverletzung vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, einem 8jährigen ohne wirksame Einwilligung der Eltern und ohne ausreichende Betäubung die Vorhaut abgeschnitten zu haben.

Die Eltern des 8jährigen sollen den Eingriff zunächst gewollt haben und haben dazu den 35jährigen Arzt in am Hamburger Steindamm in einem selbsternannten "Beschneidungszentrum" aufgesucht. Die Einrichtung wirbt damit, rituelle Beschneidungen an männlichen Kindern durchzuführen, wobei dort lt. deren Internetseite "Service auf höchstem Niveau" geboten wird und Jungen "professionell auf den anstehenden Eingriff" vorzubereiten.

Als der Eingriff dann beginnen sollte, ging allerdings einiges schief. Zwischen dem Arzt und den Eltern soll es zum Streit über die Operationsmethode gekommen sein, die Eltern sollen letztlich den Abbruch des Eingriffes gefordert haben. Obwohl die Betäubung offenbar nicht wirkte, machte der Mann, so die Anklage der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage. einfach weiter. In der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Die Anwältin der Eltern will nun prüfen, ob sie zivilrechtliche Ansprüche gegen den Arzt geltend machen wird.

Ahnungslose Ärztin darf weiter Kinder behandeln - Zivilverfahren steht noch aus

Hamburg (pid). Das Urteil gegen die für den Tod des damals 4jährigen Franjo W. verantwortliche Ärztin Petra O. wurde am 15. Mai 2009 durch das Hamburger Landgericht aufgehoben und in eine Bewährungsstrafe von 18 Monaten bei einer Bewährungszeit von 2 Jahren umgewandelt. Außerdem wurde das gegen die Angeklagte verhängte Berufsverbot aufgehoben.

Das Amtsgericht Wandsbek hatte die Ärztin im Mai vergangenen Jahres in erster Instanz wegen fahrlässiger Tötung zu 22 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt und ihr ein fünfjähriges Berufsverbot auferlegt.

{mosimage}Nachdem sie ihre Schuld bis zuletzt leugnete bzw. auf andere Ärzte abzuschieben versuchte, hat Petra O. nunmehr die volle Verantwortung für den Tod des kleinen Jungen übernommen, was vom Gericht strafmildernd berücksichtigt wurde. Zu einer Entschuldigung der Angeklagten bei der Mutter von Franjo kam es allerdings auch nach fast 3 Jahren nicht.

Franjo war im August 2006 nach der Infusion einer viel zu hohen Dosis Glukose ins Koma gefallen und vier Tage später gestorben.

Im Berufungsverfahren äußerte Petra O., sie habe nicht gewusst, dass eine so hohe Dosis Glukose (500 ml intravenös bei 18 kg Körpergewicht) tödlich sein könne. Auch war ihr offenbar nicht bekannt, dass es einen erheblichen Unterschied macht, ob Glukose intravenös oder über das Verdauungssystem aufgenommen wird. Unter diesen Umständen erscheint die Entscheidung des Gerichtes, das Berufsverbot gegen die offensichtlich mangelhaft qualifizierte Ärztin aufzuheben, völlig unverständlich. Offen ist allerdings, wie die Ärztekammer dieses Verhalten wertet. Das Disziplinarverfahren steht nämlich noch aus.

Offenbar kam es schon im Vorfeld wie auch nach der tragischen Glukoseinfusion zu einer desaströsen Verkettung mehrere ärztlicher Fehlleistungen, die jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. So soll u. a. die Phimose-Operation, wegen der Franjo ursprünglich im Wilhelmstift behandelt worden war, medizinisch nicht indiziert und die vorgeschriebene Patientenaufklärung zu möglichen Alternativbehandlungen nicht umfassend genug gewesen sein.

Obwohl die Ärztin ankündigte, gegen das Urteil keine Rechtsmittel einlegen zu wollen, ist der Fall damit noch nicht abgeschlossen.

Im bevorstehenden Zivilprozess gegen das Kinderkrankenhaus und das beteiligte medizinische Personal wird es neben Fragen der Entschädigung der Hinterbliebenen und Schmerzensgeld auch um die Phimose-Operation gehen, deren Notwendigkeit nach den Worten eines vorbehandelnden Arztes mehr als zweifelhaft erscheint.

Anklage im "Fall Franjo" erhoben

Anderthalb Jahre nach dem tragischen Tod des kleinen Franjo aus Hamburg wurde jetzt Anklage gegen die behandelnde Ärztin erhoben und ein erster Termin für den 21. April 2008 anberaumt.

Die seit vielen Jahren am Katholischen Kinderkrankenhaus Wilhelmstift in Hamburg tätige Medizinerin hatte dem Jungen nach einer Vorhaut-OP im August 2006 per Infusion eine Glukoselösung verabreicht. Dabei hat sie

„den fatalen Fehler gemacht, dass sie sich vertan hat und eine falsche Infusionslösung, eine hoch konzentrierte Glukoselösung benutzt hat. Daraufhin kam es zu einer absoluten Überzuckerung des Körpers des Kindes mit der Folge eines daraus entstehenden Hirnödems und auf Grund dieses Hirnödems ist es leider zu einem Hirntod gekommen, der dazu geführt hat, dass das Kind verstorben ist …“

So Dr. Axel Hennenberger, Facharzt für pädiatrische IIntensivmedizin am KKH Wilhelmstift gegenüber dem ZDF.

Ob man Franjo unmittelbar nach der Infusion noch hätte retten können und warum dies nicht geschehen ist, wird dem Vernehmen nach Gegenstand eines späteren Verfahrens sein, in dem zu klären sein wird, warum die Anzeichen der massiven Überzuckerung des Kindes nicht rechtzeitig erkannt worden waren. Auch nachdem Franjo bereits das Bewusstsein verloren hatte, blieb zunächst unklar, weshalb der Junge kollabiert war.

Im Prozess nicht zur Debatte steht die Phimose-Operation, wegen der Franjo eigentlich ins Krankenhaus gekommen war. Die Tatsache, dass nur wenige Wochen zuvor ein erfahrener Kinderarzt diesen Eingriff für nicht notwendig hielt, verleiht dem Tod des kleinen Jungen einen zusätzlichen bitteren Beigeschmack. Vor allem für Franjos Mama sind die Zweifel, die OP könne womöglich unnötig gewesen sein, eine große seelische Belastung.

Derweil hat sich das Leben der jungen Familie in den letzten Monaten erheblich verändert. Jessica W. und ihr Lebensgefährte Marco haben im September 2007 geheiratet. Obwohl Marco nicht der leibliche Vater von Franjo ist, war er für den kleinen Jungen immer der „allerliebste“ Papa. Fast ununterbrochen war Marco in jenen letzten Tagen und Stunden bei dem Jungen, den er wie seinen eigenen Sohn liebte. Die Katastrophe hat das junge Paar zusammengeschweißt.

Anfang Januar bekam die Familie erneut Nachwuchs. Ein kleiner Junge, der irgendwann erfahren wird, dass er einen großen Bruder hatte. Dann werden ihm seine Eltern und seine große Schwester Sophie erzählen, was geschehen ist, ihm Fotos zeigen und vielleicht jenen kleinen Film, den man auf Franjos Gedenkseite anschauen kann. Der kleine Tim-Luca wird sehen, dass Franjo ein glückliches Kind war und irgendwann wird er seiner Mama Jessica vielleicht die gleichen Worte sagen, mit der auch Franjo sie immer begrüßt hat: "Mami, ich hab´ dich so lieb!"

Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolgreich: Beschnittener Junge will seinen Vater verklagen

Die im muslimischen Lebens- und Kulturkreis leider übliche Beschneidung von Jungen stellt ohne wirksame Einwilligung in die Vornahme des ärztlichen Eingriffs eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidrige Körperverletzung dar, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er seinen Vater wegen seiner im 12. Lebensjahr veranlassten Beschneidung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro in Anspruch nehmen will.

Die Eltern des Antragstellers sind geschieden. Der Antragsteller wohnt bei seiner Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Zum fraglichen Zeitpunkt verbrachte er jedoch die Ferien bei seinem Vater, einem streng gläubigen Moslem. Auf dessen Veranlassung hin wurde der Junge von einem Arzt beschnitten. Die Mutter, die nicht Muslima ist, hatte die Beschneidung stets abgelehnt.

Der Prozesskostenhilfeantrag hatte in 2. Instanz Erfolg, weil dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidriger Körperverletzung zustehen könne. Sein Vater habe den nicht einsichts- und nicht einwilligungsfähigen Jungen bewogen, sich der Beschneidung zu unterziehen, ohne Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu sein und damit rechtswidrig in dessen Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden könnte. Die Beschneidung könne, auch wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringe, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung hierüber falle deshalb in den Kernbereich des Rechts einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setze nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten habe oder erleiden werde. Angesichts der Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertige allein schon die Genugtuungsfunktion eine Geldentschädigung. In welcher Höhe ein Schmerzensgeld letztlich gerechtfertigt sei, hänge davon ab, ob und inwieweit der Antragsteller langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleide oder, wie er behauptet, wegen seiner Andersartigkeit von gleichaltrigen verspottet werde. Diese Umstände bedürfen nach Auffassung des Senats noch der Darlegung im Einzelnen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, ob die Beschneidung im Allgemeinen für die Sexualität des Mannes eine Bedeutung habe und der Antragsteller noch darlegen müsse, worin gerade für ihn in der Beschneidung ein Leiden liege. Über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes ist daher nunmehr im Klageverfahren zu befinden.

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