Dienstag, den 10. Oktober 2006 um 13:10 Uhr
Alle Achtung gebührt den Eltern eines seinerzeit 6jährigen Jungen aus Niedersachsen, die es 1999 nicht hinnehmen wollten, dass ihr Sohn entgegen dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus wegen einer Phimose radikal an der Vorhaut beschnitten wurde, obwohl eine sparsame Teilbeschneidung vereinbart worden war.
Ebenfalls wollten sie das Argument der behandelnden Ärzte nicht gelten lassen, es hätten sich während der OP Umstände ergeben, die nur eine radikale Vorhautbeschneidung zuließen.
Sie klagten – und bekamen Recht! Das Urteil wurde am 21.08.2002 verkündet.
Was die Beweisaufnahme als „Nebenprodukt“ zu Tage förderte, wirft ein bezeichnendes Licht auf die gängige (?) Praxis im Umgang mit der körperlichen Unversehrtheit von Jungen, wenn es um deren Vorhaut geht. Man betrachtet diesen Teil der kindlichen Geschlechtsorgane offenbar als überflüssig, dessen Entfernung als üblich, zumindest aber zumutbar.
Zur Sache:
Wegen des Verdachts auf Phimose (Vorhautverengung) wurde der damals 6jährige Junge von seinem Kinderarzt zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit an die Klinik der späteren Beklagten überwiesen. Diese bestätigten den Verdacht und legten als Therapie eine sparsame Vorhautbeschneidung fest.
Nachdem die Eltern die Einverständniserklärung für eine sparsame, sog. semiradikale Beschneidung ihres Sohnes unterzeichnet hatten, bei der die Eichel auch nach der Operation noch weitgehend von der Vorhaut bedeckt ist, stellte sich nach dem Eingriff im November 1999 heraus, dass dem Jungen faktisch die gesamte Vorhaut entfernt und die Eichel vollständig und dauerhaft entblößt worden war. Zudem zeigte sich hinter der Eichel eine optisch äußerst ungünstige Wulst aus dem noch vorhandenen Vorhautrest.
Vor Gericht begründeten die Ärzte ihr Vorgehen mit Komplikationen, die sich erst während der OP ergeben hätten und brachten zudem vor, eine nicht radikale Vorhautbeschneidung führe in Folge möglicher hygienischer Probleme häufig zu Entzündungen. Aus diesen MÖGLICHEN künftigen Hygieneproblemen, Infektionen und Komplikationen leiteten sie offenbar die Berechtigung ab, auch ohne Zustimmung des Klägers (bzw. dessen Eltern) nach eigenem Ermessen zu operieren. Im Übrigen hielten sie ihr Vorgehen für sachgerecht.
Die Richter folgten weder dem „Hygieneargument“, noch hielten sie die vorgebrachten Komplikationen während der OP für glaubhaft, da diese im Operationsbericht mit keinem Wort erwähnt wurden.
Aufbauend auf die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kamen die Juristen vielmehr zu dem Schluss, dass es einem erfahrenen Operateur SEHR WOHL möglich gewesen wäre, sparsam zu beschneiden, da der Junge vor der Operation einen „ausgeprägten Vorhautrüssel“ am Penis gehabt habe und ausreichend Gewebe für eine sparsame Beschneidung vorhanden gewesen sei.
Die Richter stellten weiterhin fest, dass es sich bei der Operation um eine Totalbeschneidung handele (was die Beklagten bestritten), da wesentliche Teile der inneren Vorhaut entfernt wurden, die hätten belassen werden müssen.
Somit sei dem Kind ein Schaden entstanden, für den die Beklagten gesamtschuldnerisch haftbar zu machen sind.
Schlamperei ist „durchaus üblich“
Doch die Beweisaufnahme brachte noch weitere „Überraschungen“ ans Licht:
So konnte nachgewiesen werden, dass die auch in Deutschland oft als „harmlose Routine-Operation“ bezeichnete Beschneidung der Vorhaut im vorliegenden Fall nicht von einem ausgebildeten Facharzt, sondern von einem Nichtmediziner, nämlich einem Medizinstudenten „eigenverantwortlich und federführend“ durchgeführt worden war.
Ein klarer und schwerer Verstoß gegen geltendes deutsches Recht!
Das Erschreckende dabei ist die Erwiderung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach ein solches Vorgehen „durchaus üblich“ sei.
Offenbar hält man die körperliche Unversehrtheit von Jungen im Genitalbereich für derart unwesentlich, dass man sich in diesem Falle nicht an Recht und Gesetz zu halten braucht. Da muss man sich fragen, wie viele Jungen in Deutschland auf diese Weise operiert wurden und werden, ohne dass deren Eltern jemals etwas davon erfahren. Die Ärzte müssen sich zudem fragen lassen, wie hoch die Zahl der Komplikationen und Operations (spät) folgen sein mag, die allein aus diesem Umstand resultieren, für die niemand haftet (weil niemand klagt) und mit denen die betroffenen Jungen ein Leben lang allein und „in aller Stille“ fertig werden müssen!
„Nicht sachgerecht!“ lautete folgerichtig das Urteil des Gutachters, der sowohl sämtliche Unterlagen akribisch analysiert, als auch den Jungen eingehend untersucht hatte.
Der Medizinstudent hätte den Jungen keinesfalls operieren dürfen (auch nicht in Assistenz eines erfahrenen Arztes) und: Er (der Student) hätte diesen Umstand am Ende seiner theoretischen Ausbildung erkennen können und müssen. Im Zweifelsfalle wäre er verpflichtet gewesen, die Standesorganisation (Ärztekammer) zu befragen. Insofern ist auch der Medizinstudent für die nicht sachgerechte OP haftbar zu machen.
Wer nun glaubt, der Fall sei damit klar, irrt!
Dem Gutachter gelang in seinen schriftlichen und später mündlichen Ausführungen nämlich etwas, das sich in Zukunft hoffentlich als richtungweisend für ähnlich gelagerte Fälle herausstellen wird: Die Feststellung, wann überhaupt eine medizinische Indikation (Notwendigkeit) für eine Vorhautbeschneidung vorliegt.
Seiner Ansicht nach ist dies nur dann der Fall, wenn die Miktion (Wasserlassen) nachweislich erheblich behindert ist. In allen anderen Fällen gibt es Alternativen, über die aufgeklärt werden muss.
Sofern es sich um den physiologisch normalen Zustand einer kindlichen Vorhautverengung bzw. –verklebung handelt, verbietet sich eine Operation, selbst dann, wenn die Eltern bereits zugestimmt haben, weil der voruntersuchende Arzt irrtümlicherweise von einer behandlungsbedürftigen Phimose ausgegangen ist und entsprechend (falsch) aufgeklärt hat.
In seinen mündlichen Ausführungen, die er dem Gericht laut Urteil „auf eindrucksvolle Weise“ vortrug, gelangte der Mediziner zu dem Schluss, dass die Operation (Beschneidung), unabhängig von Ausmaß und Methode, als solche zu keinem Zeitpunkt medizinisch indiziert war, sprich:
Die Operation war von vorneherein unnötig!
Durch die Beschneidung der Vorhaut wurde lediglich ein Zustand beseitigt, der nach übereinstimmender Auffassung von Kinderchirurgen und Kinderurologen physiologisch völlig normal ist. Der damals 6jährige Junge hatte, wie viele Jungen dieses Alters, eine rüsselförmig verlängerte und physiologisch verengte Vorhaut ohne klinische Symptome, also ohne Entzündungen oder sonstige Beschwerden. Dies jedoch sei in diesem Alter und bis hin zur Pubertät völlig normal und behebe sich in der Regel von selbst.
Das Gericht stellte somit fest, dass der damals 6jährige eine nicht notwendige Operation über sich ergehen lassen musste, die zudem nicht sachgerecht ausgeführt wurde und die bei dem Jungen einen lebenslang bleibenden Schaden hinterlassen hat.
Eine besondere Belastung sehen die Richter für den Jungen auch im Hinblick auf die noch bevorstehende Pubertät und in der Tatsache, dass er sich einer weiteren Operation unterziehen müsste, wollte er wenigstens die optisch nachteilige Vorhautwulst hinter der Eichel beseitigt haben.
Folge:
In ihrem Urteil gehen die Richter deutlich über das hinaus, was der Kläger (der durch seine Eltern vertretene Junge) gefordert hatte:
Statt, wie begehrt, 10.000 DM (5.112,92 EUR) verurteilten die Richter die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 EUR zuzüglich Zinsen. Ferner müssen die Beklagten dem Jungen alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen, die auf die Operation zurückzuführen sind und nicht durch Dritte gedeckt werden.