Im Namen des Volkes - Landgericht Osnabrück stärkt Jungenrechte bei Phimose-OP
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Alle Achtung gebührt den Eltern eines seinerzeit 6jährigen Jungen aus Niedersachsen, die es 1999 nicht hinnehmen wollten, dass ihr Sohn entgegen dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus wegen einer Phimose radikal an der Vorhaut beschnitten wurde, obwohl eine sparsame Teilbeschneidung vereinbart worden war.
Ebenfalls wollten sie das Argument der behandelnden Ärzte nicht gelten lassen, es hätten sich während der OP Umstände ergeben, die nur eine radikale Vorhautbeschneidung zuließen.
Sie klagten – und bekamen Recht! Das Urteil wurde am 21.08.2002 verkündet.
Was die Beweisaufnahme als „Nebenprodukt“ zu Tage förderte, wirft ein bezeichnendes Licht auf die gängige (?) Praxis im Umgang mit der körperlichen Unversehrtheit von Jungen, wenn es um deren Vorhaut geht. Man betrachtet diesen Teil der kindlichen Geschlechtsorgane offenbar als überflüssig, dessen Entfernung als üblich, zumindest aber zumutbar.
Zur Sache:
Wegen des Verdachts auf Phimose (Vorhautverengung) wurde der damals 6jährige Junge von seinem Kinderarzt zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit an die Klinik der späteren Beklagten überwiesen. Diese bestätigten den Verdacht und legten als Therapie eine sparsame Vorhautbeschneidung fest.
Nachdem die Eltern die Einverständniserklärung für eine sparsame, sog. semiradikale Beschneidung ihres Sohnes unterzeichnet hatten, bei der die Eichel auch nach der Operation noch weitgehend von der Vorhaut bedeckt ist, stellte sich nach dem Eingriff im November 1999 heraus, dass dem Jungen faktisch die gesamte Vorhaut entfernt und die Eichel vollständig und dauerhaft entblößt worden war. Zudem zeigte sich hinter der Eichel eine optisch äußerst ungünstige Wulst aus dem noch vorhandenen Vorhautrest.
Vor Gericht begründeten die Ärzte ihr Vorgehen mit Komplikationen, die sich erst während der OP ergeben hätten und brachten zudem vor, eine nicht radikale Vorhautbeschneidung führe in Folge möglicher hygienischer Probleme häufig zu Entzündungen. Aus diesen MÖGLICHEN künftigen Hygieneproblemen, Infektionen und Komplikationen leiteten sie offenbar die Berechtigung ab, auch ohne Zustimmung des Klägers (bzw. dessen Eltern) nach eigenem Ermessen zu operieren. Im Übrigen hielten sie ihr Vorgehen für sachgerecht.
Die Richter folgten weder dem „Hygieneargument“, noch hielten sie die vorgebrachten Komplikationen während der OP für glaubhaft, da diese im Operationsbericht mit keinem Wort erwähnt wurden.
Aufbauend auf die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kamen die Juristen vielmehr zu dem Schluss, dass es einem erfahrenen Operateur SEHR WOHL möglich gewesen wäre, sparsam zu beschneiden, da der Junge vor der Operation einen „ausgeprägten Vorhautrüssel“ am Penis gehabt habe und ausreichend Gewebe für eine sparsame Beschneidung vorhanden gewesen sei.
Die Richter stellten weiterhin fest, dass es sich bei der Operation um eine Totalbeschneidung handele (was die Beklagten bestritten), da wesentliche Teile der inneren Vorhaut entfernt wurden, die hätten belassen werden müssen.
Somit sei dem Kind ein Schaden entstanden, für den die Beklagten gesamtschuldnerisch haftbar zu machen sind.
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